Die Sprachkenntnisse verbessern und eine Arbeit oder Ausbildung finden.

Berufssprachkurse (DeuFö)

Sie haben erfolgreich einen Integrationskurs beendet, wollen Ihre Sprachkenntnisse weiter verbessern und eine Arbeit oder Ausbildung finden?

Die Berufssprachkurse richten sich an Menschen, die bereits einen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen haben und nun ihre Sprachkenntnisse für den Beruf oder das Studium verbessern wollen. Wir bieten das Basismodul B2 und das Spezialmodul B1 in Recklinghausen, Gelsenkirchen und Bottrop an.

Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gibt es weitere Informationen …

Wir bieten an:

Berufsbezogene Sprachförderung (DeuFöV) Basiskurs B2 mit 400 bzw. 500 (Brückenelement) Unterrichtsstunden:

  • Kommunikation
  • Lernen am Arbeitsplatz
  • Arbeitssuche
  • Berufsorientierung
  • Aus- und Fortbildung
  • rechtliche Rahmenbedingungen
Berufsbezogene Sprachförderung (DeuFöV) Spezialkurse A2 und B1 mit je 300 Unterrichtsstunden:

  • grundlegender allgemeinsprachlicher sowie einfacher fachsprachlicher Wortschatz
  • berufliche Orientierung, Arbeitssuche und Bewerbung
  • Aus- und Fortbildung
  • Berufsfelder, Arbeitsorte und Tätigkeiten
  • Kommunikation am Arbeitsplatz
  • Umgang und Lernen mit digitalen Medien für den Beruf

RE/init e. V.
Am Steintor 3
45657 Recklinghausen
Tel.: 02361 3021-0
Fax: 02361 3021-444
E-Mail: info@reinit.de

An den Berufssprachkursen dürfen teilnehmen:

Personen nach § 2, wenn die berufsbezogene Deutschsprachförderung notwendig ist,

  1. um ihre Chancen auf dem Arbeits- oder Ausbildungsmarkt zu verbessern und sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Teilnahmeberechtigung
    • a) bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder in Maßnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder § 130 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden,
    • b) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder
    • c) beschäftigt sind, ohne zum Personenkreis nach den Buchstaben a oder b zu gehören,

2. weil sie begleitend zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse oder für den Zugang zum Beruf ein bestimmtes Sprachniveau erreichen müssen oder

3. um sie als Auszubildende während einer Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bei der Durchführung und dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu unterstützen.

Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung nur erhalten, wenn

1. die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder

2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder Nummer 3 vorliegen und sie sich seit mindestens sechs Monaten geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

Für Personen, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, ist § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes zu beachten. Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Grenzgebieten zur Bundesrepublik Deutschland liegt, können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen. Satz 4 gilt nur, wenn die Teilnahmeberechtigung im Rahmen eines gemeinsamen Projekts der Bundesagentur für Arbeit mit dem Nachbarstaat, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Person liegt, erteilt wird, bei dem der Nachbarstaat auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare Sprachfördermaßnahmen anbietet.

(2) Personen nach § 2, die in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder aufgrund eines diese ersetzenden Verwaltungsaktes zur Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet sind, sind nach § 8 Absatz 3 vorrangig zu berücksichtigen. In gleicher Weise vorrangig zu berücksichtigen sind Personen, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.

(3) Die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung setzt ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus (§ 2 Absatz 11 des Aufenthaltsgesetzes). Dies gilt nicht für die Teilnahme an Spezialberufssprachkursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4.

(4) Für die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung haben beschäftigte Teilnehmende einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten. Dies gilt nicht für

1. Beschäftigte, die neben der Beschäftigung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,

2. Auszubildende, die eine Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Einstiegsqualifizierung im Sinne des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch absolvieren,

3. Beschäftigte, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen den Betrag von 20 000 Euro oder bei gemeinsam Veranlagten 40 000 Euro nicht übersteigt.

Recklinghausen

Am Steintor 3
45657 Recklinghausen
Tel.: 02361 3021-0
Fax: 02361 3021-444

Gelsenkirchen

Feldhofstr. 1
45879 Gelsenkirchen
Tel.: 0209 155210-0
Fax: 0209 155210-44

Regina Lehmen

Kurskoordinatorin

Mobil: 0157 80542730

regina.lehmen@reinit.de

Bottrop

Berliner Platz 6
46236 Bottrop
Tel.: 02041 775973-0
Fax: 02041 775973-44

Jennifer Kleibrink

Fachbereichsleitung

Tel.: 0157 83045522

jennifer.kleibrink@reinit.de

Ihr Weg zu uns!

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Bottrop
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Gegründet

1997

RE/init e. V. wurde 1997 gegründet,um Menschen in besonderen Lebenslagen zu unterstützen.